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    Häufig gestellte Fragen


    Wie ist die vertragliche Konstellation zwischen Leasing-Gesellschaft, Lieferant und Leasing-Nehmer?

    Die Leasing-Gesellschaft schließt mit den Lieferanten einen Kaufvertrag (über das Leasing-Objekt). Der Leasing-Gegenstand ist zivil- wie steuerrechtliches (wirtschaftliches) Eigentum des Leasing-Gebers.
    Die Rechte des Leasing-Gebers aus seinem Kaufvertrag mit dem Lieferanten werden im Rahmen des Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer abgetreten. Damit ist der Leasing-Nehmer hinsichtlich der Gewährleistungs-Ansprüche und Sachgefahren so gestellt, als habe er direkt vom Lieferanten gekauft. Somit kann sich der Leasing-Nehmer direkt an den Hersteller wenden, wenn der Gegenstand nach Übernahme Mängel hat, zugesicherte Eigenschaften nicht aufweist oder wenn während der Garantiezeit Defekte auftreten.
    Erforderlichenfalls hat der Leasing-Nehmer das Recht, den Lieferanten auf Nacherfüllung, Wandlung (Rückgängigmachung) des Kaufvertrages oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises - und damit der Leasing-Rate) direkt zu verklagen.

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